Wenn der medizinische Dienst der Krankenkassen (MD) den Pflegegrad 1 feststellt, dann ist die betreffende Person erheblich in Ihrer Selbstständigkeit beeinträchtigt. Daher ist sie bei der Pflege und Versorgung auf Hilfe durch Angehörige und/oder einen ambulanten Pflegedienst angewiesen.

Sobald die Einstufung in den Pflegegrad 1 abgeschlossen ist, steht Ihnen eine Reihe an unterschiedlichen Leistungen zu, um der Pflegesituation gerecht zu werden. Diese Leistungen werden von der Pflegekasse übernommen.

Zur häuslichen Pflege und Betreuung zählen alle Maßnahmen der körpernahen Pflege, Hilfe bei der Haushaltsführung sowie pflegerische Betreuungsmaßnahmen.

125 EUR

Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI

Dieser Betrag kann auch für z.B. Kurzzeitpflege, Tages- und Nachtpflege oder Pflegesachleistungen eingesetzt werden. 

Wir beraten Sie gerne!

kein Anspruch*

Pflegesachleistungen nach §36 SGB XI

Es besteht kein Anspruch auf diese Leistung, aber es kann der Entlastungsbetrag verwendet werden.

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Entlastungsleistungen für pflegende Angehörige sollen, wie der Name bereits vermuten lässt, Ihre pflegenden Angehörigen entlasten. Dazu zählen Leistungen wie: Kurzzeitpflege, Tages- und Nachtpflege oder Verhinderungspflege. 

kein Anspruch*

Kurzzeitpflege nach §42 SGB XI

Es besteht kein Anspruch auf diese Leistung, aber es kann der Entlastungsbetrag verwendet werden.

Wir beraten Sie gerne!

kein Anspruch*

Tages- und Nachtpflege nach §41 SGB XI

Es besteht kein Anspruch auf diese Leistung, aber es kann der Entlastungsbetrag verwendet werden.

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Unter zusätzlichen Leistungen versteht man die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln und Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes. 

40 EUR

Versorgung mit Pflegehilfsmitteln
nach §40 SGB XI

Pflegehilfsmittel unterstützen und schützen die pflegende Person.

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4000 EUR*

Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung
des Wohnumfelds nach §40 SGB XI

Der Zuschuss kann Ihnen je Maßnahme gewährt werden. Dazu zählen zum Beispiel ein Treppenlift oder ein seniorengerechter Badumbau.

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