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In Deutschland haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf eine Haushaltshilfe, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen ihren Haushalt nicht selbst führen können – z. B. bei Krankheit, nach einer Operation, in der Schwangerschaft oder bei chronischen Beschwerden. Voraussetzung: Es lebt keine andere Person im Haushalt, die übernehmen kann.
Der Anspruch wird individuell geprüft und erfordert in der Regel eine ärztliche Bescheinigung oder einen Pflegegrad.
Kostenübernahme:
Krankenkasse: bei kurzfristiger Erkrankung oder Schwangerschaft (meist bis zu 4 Wochen, Verlängerung möglich)
Pflegekasse: bei anerkanntem Pflegegrad
Nein, es besteht keine Vertragsbindung.
Wenn Sie unsere Unterstützung nicht mehr in Anspruch nehmen möchten, genügt eine kurze Mitteilung an unsere Bezirksleitung oder unser Büro.
Unsere Kunden unterschreiben lediglich eine Abtretungserklärung – kein Vertrag. Diese enthält nur die nötigen Angaben wie Name, Anschrift, Pflegekasse, Versicherungsnummer, Pflegegrad, aktuelles Guthaben und die Datenschutzerklärung.
Sie können die Zusammenarbeit jederzeit unkompliziert beenden.
Monatlich stehen Ihnen 131 Euro Entlastungsbetrag zur Verfügung.
Unsere geschulten Mitarbeitenden prüfen außerdem, welche weiteren Leistungen aus der Pflegeversicherung für Sie infrage kommen. So erhalten Sie in der Regel 8 bis 10 Stunden Unterstützung pro Monat – komplett finanziert über Ihre Pflegekasse.
Ja, auf jeden Fall!
Da wir keine pflegerischen Leistungen übernehmen und Pflegedienste oft nur wenig Zeit haben, ist die Kombination beider Angebote sehr sinnvoll. Der Pflegedienst kümmert sich um die medizinische Versorgung – wir übernehmen alles, was im Haushalt liegen bleibt.
Im elften Buch des Sozialgesetzbuches (§ 45 b SGB XI) ist festgeschrieben, dass alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege ab Pflegegrad 1, Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 131 € monatlich haben. Bis zu 1.572 € im Jahr. Der Entlastungsbetrag ist eine zusätzliche Sachleistung, die nicht auf das Pflegegeld oder andere Leistungen angerechnet wird. Die Höhe des Entlastungsbetrags ist für alle Pflegegrade gleich.
Nicht genutzte Entlastungsleistungsbeträge eines Monats können angespart werden und summieren sich bei der Pflegekasse. Diese können später vollumfänglich genutzt werden. Der Anspruch auf nicht genutzte Beträge verfällt in der Regel erst zum 30.06. des Folgejahres.
Ja, das ist uns wichtig!
Wir bemühen uns, Ihnen möglichst immer die gleiche Helferin zu schicken – für Vertrauen, Verlässlichkeit und ein gutes Gefühl bei der Unterstützung im Alltag.
Beim Erstgespräch mit unseren Teamleitern füllen Sie eine Abtretungserklärung aus.
Anschließend nehmen wir Kontakt mit Ihrer Pflegekasse auf und klären, welche Leistungen Ihnen zustehen. Die Abtretungserklärung genügt, um die Entlastungsleistungen dauerhaft direkt mit Ihrer Pflegeversicherung abzurechnen.
Bei kurzfristiger Abwesenheit der Haushaltshilfe
In der ersten Woche der Abwesenheit wird in der Regel keine Vertretung gestellt. Wenn Sie in dieser Zeit dringend Unterstützung benötigen, melden Sie sich bitte bei uns.
Ab der zweiten Woche organisieren wir – in Absprache mit Ihnen – eine Ersatzhelferin, bis Ihre gewohnte Betreuung zurück ist.